Immerhin gehört zur Mitteilung der verdeckten Fahndung, dass der davon betroffenen Person mitgeteilt wird, welcher ihrer Kontaktleute ein verdeckt fahndender Polizeibeamter war. Auf Verlangen sind der betroffenen Person auch ohne besonderen Interessennachweis Angaben zur Identität und zu den Personalien des verdeckten Fahnders zu machen (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 14 zu Art. 298d).