sich dadurch einer grösseren Gefahr aussetzen, aber es sei keineswegs so, dass dies auf den verdeckten Fahnder nicht zutreffe. Deshalb könne auch der verdeckte Fahnder ein schützenswertes Interesse an einem Aufschub oder einer Unterlassung der Mitteilung haben. Für die Strafverfolgungsbehörde könne bei beiden Massnahmen ein schützenswertes öffentliches Interesse an einem Aufschub oder einer Unterlassung bestehen (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 15 zu Art. 298d). Immerhin gehört zur Mitteilung der verdeckten Fahndung, dass der davon betroffenen Person mitgeteilt wird, welcher ihrer Kontaktleute ein verdeckt fahndender Polizeibeamter war.