298 Abs. 2 StPO verwiesen werde, weil dort (für die aufgeschobene oder unterlassene Mitteilung) eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorbehalten werde, was für die verdeckte Fahndung nicht zutreffen könne, zumal es auch für deren Anordnung keiner solchen bedürfe. Andererseits spreche der Vergleich mit der verwandten Regelung der Observation, die in Art. 283 Abs. 2 StPO ebenfalls die Möglichkeit eines Aufschubs oder Verzichts der Mitteilung vorsehe, gegen die Auslegung, wonach Aufschub und Verzicht der Mitteilung lediglich bei der verdeckten Fahndung nicht möglich sein sollen. - 14 -