298d StPO in der Sache derjenigen für die verdeckte Ermittlung entspreche. Unterschiede ergäben sich daraus, dass eine verdeckte Fahndung keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erfordere (BBl 2012, S. 5600). Damit könne nur gemeint sein, dass in Art. 298d Abs. 4 StPO deshalb nicht auf Art. 298 Abs. 2 StPO verwiesen werde, weil dort (für die aufgeschobene oder unterlassene Mitteilung) eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorbehalten werde, was für die verdeckte Fahndung nicht zutreffen könne, zumal es auch für deren Anordnung keiner solchen bedürfe.