Begründet wird dieser Standpunkt wie folgt: Der Wortlaut von Art. 298d StPO, der in Abs. 4 für die Mitteilung der verdeckten Fahndung die sinngemässe Geltung von Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO statuiere, nicht hingegen von Art. 298 Abs. 2 StPO, welcher bei verdeckten Ermittlungen die Möglichkeit zum Aufschub bzw. zur Unterlassung der Mitteilung vorsehe, spreche zwar für einen Ausschluss dieser Möglichkeit bei der verdeckten Fahndung. Gegen diesen Ausschluss spreche jedoch einerseits der Bericht der Rechtskommission des Nationalrats, worin festgehalten werde, dass die Regelung in Art. 298d StPO in der Sache derjenigen für die verdeckte Ermittlung entspreche.