298d StPO einen Verzicht auf die Mitteilung tatsächlich kategorisch ausschliesst oder in begründeten Einzelfällen zulässt. So wird in der vom Bundesgericht angeführten Literatur zum Teil auch die Meinung vertreten, dass die Mitteilung – in Analogie zur Regelung in Art. 283 Abs. 2 StPO betreffend Observation – auch bei der verdeckten Fahndung aufgeschoben oder ganz unterlassen werden könne, wenn erstens die durch die Fahndung gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet würden und zweitens ein Aufschub oder Verzicht für den Schutz überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig sei (THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO