Eine derartige Verneinung von überwiegenden öffentlichen Interessen, welche den Aufschub oder das Unterlassen der nachträglichen Mitteilung der präventiven verdeckten Fahndung an die davon betroffene Person gebieten können, geht überaus weit. In der Lehre ist umstritten, ob Art. 298d StPO einen Verzicht auf die Mitteilung tatsächlich kategorisch ausschliesst oder in begründeten Einzelfällen zulässt.