Ferner referenzierte das Bundesgericht auf Literaturstellen, wonach ein übergeordnetes öffentliches Interesse am Aufschub oder am Verzicht auf die Benachrichtigung bei der verdeckten Fahndung zum Zwecke der Strafverfolgung kaum denkbar sei, weil kein Risiko bestehe, dass sich eine verdeckt fahndende Person einer grossen Gefahr aussetze, wenn ihre Identität bekannt werde. Ein übergeordnetes Privatinteresse fehle in aller Regel, weil keine Privatpersonen in den Einsatz einbezogen würden, die besonders geschützt werden müssten. Es seien – so das Bundesgericht weiter – keine öffent- - 13 -