298d StPO, der eine Mitteilung an die von der verdeckten Fahndung (zum Zwecke der Strafverfolgung) betroffene Person immer vorschreibe bzw. keine Ausnahmen zulasse. Ferner referenzierte das Bundesgericht auf Literaturstellen, wonach ein übergeordnetes öffentliches Interesse am Aufschub oder am Verzicht auf die Benachrichtigung bei der verdeckten Fahndung zum Zwecke der Strafverfolgung kaum denkbar sei, weil kein Risiko bestehe, dass sich eine verdeckt fahndende Person einer grossen Gefahr aussetze, wenn ihre Identität bekannt werde.