In BGE 140 I 381, Erw. 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.3, jeweils in fine, hielt das Bundesgericht dennoch dafür, dass Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht denkbar sind, um die Wirksamkeit und die Vertraulichkeit der getroffenen Massnahmen zu wahren. Wesentlich kritischer beurteilte das Bundesgericht Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht im von den Gesuchstellern zitierten Urteil 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 6.3.2, unter Verweis auf Art. 298d StPO, der eine Mitteilung an die von der verdeckten Fahndung (zum Zwecke der Strafverfolgung) betroffene Person immer vorschreibe bzw. keine Ausnahmen zulasse.