Allerdings sind solche Interessen spezifisch mit Bezug auf den Verzicht auf eine nachträgliche Benachrichtigung der von einer präventiven verdeckten Fahndung betroffenen Personen nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil die Benachrichtigungspflicht dazu dient, den Rechtsschutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Zudem wird dadurch das Risiko verringert, dass die bei der verdeckten Präventivfahndung gewonnenen Beweise in einem möglicherweise später eröffneten Strafverfahren für unverwertbar erklärt werden. In BGE 140 I 381, Erw.