betroffene Person nicht wirksam gegen die in Frage stehende Datenbearbeitung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, zur Wehr setzen, d.h. die Mitteilung über die präventiv verdeckte Fahndung ist Voraussetzung für die Gewährung von effektivem Rechtsschutz nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK (vgl. BGE 147 II 408, Erw. 6.3; KLEY, a.a.O., N. 9 zu Art. 29a).