13 EMRK tangiert. Art. 29a BV räumt jeder Person einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Rechts- und Tatsachenfragen ein. Dabei darf der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen, den Zugang zum Gericht aber weder in grundsätzlicher Weise ausschliessen noch in unzumutbarer Weise erschweren (ANDREAS KLEY, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 29a). Ohne eine Mitteilung, dass gegen sie präventiv verdeckt gefahndet wurde, kann sich die - 12 -