Der hier angefochtene § 35c Abs. 8 PolG beinhaltet insofern einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung respektive das daraus fliessende Auskunftsrecht, als unter gewissen Voraussetzungen (zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen und falls die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden) keine oder erst mit zeitlichem Aufschub eine Mitteilung an die betroffene Person erfolgen soll, dass gegen sie präventiv verdeckt gefahndet wurde. Darüber hinaus sind nach zutreffender Argumentation der Gesuchsteller die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sowie das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK tangiert.