O., N. 101 f. zu Art. 13). Eingeschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden kann es nach den Vorgaben von Art. 36 BV, wobei im Zweifelsfalle zugunsten des Auskunftsrechts zu entscheiden ist (SCHWEIZER/STRIEGEL, a.a.O., N. 105 und 107 zu Art. 13). Eine nachträgliche Information der Betroffenen über die Datenbearbeitung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK auf jeden Fall erforderlich, spätestens nach Wegfall des Geheimhaltungsinteresses (SCHWEIZER/STRIEGEL, a.a.O., N. 108 zu Art. 13 mit Hinweisen).