Teilgehalt und Grundpfeiler des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bildet das Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten. Das Auskunftsrecht ist absolut unentbehrlich für die Verwirklichung des Persönlichkeitsschutzes und unerlässlich für die Gewährleistung der damit zusammenhängenden Rechte (Berichtigungs-, Löschungs- oder Unterlassungsansprüche). Diese Ansprüche können ohne Kenntnis der gespeicherten Informationen nicht ausgeübt und gerichtlich durchgesetzt werden. Das Auskunftsrecht gilt bedingungslos, setzt mithin keine Begründung und keinen besonderen Interessennachweis voraus (SCHWEIZER/STRIEGEL, a.a.O., N. 101 f. zu Art. 13).