STRIEGEL, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N. 79 zu Art. 13). Der grundrechtliche Datenschutz umfasst jegliche Art der Bearbeitung personenbezogener Daten, worunter alle Angaben zu verstehen sind, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, darunter Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen bzw. Sanktionen, die zu den sog. besonders schützenswerten Personendaten gehören (SCHWEIZER/ STRIEGEL, a.a.O., N. 85, 87 und 89 zu Art. 13). Teilgehalt und Grundpfeiler des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bildet das Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten.