6. 6.1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Entgegen der missglückten Formulierung gewährleistet diese Bestimmung nicht bloss den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten, sondern ein verfassungsmässiges Recht respektive Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Jede Person muss die Möglichkeit haben, gegenüber einer fremden, staatlichen oder privaten Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen zu können, ob - 11 -