b PolG vorgesehenen Datenaustauschs mit dem Bund und anderen Kantonen auch in deren Datenbanken landeten. Eine Norm wie § 36 KapoG/SO, welche die Ausschreibung von Personen zur Fahndung schon auf Gesetzesebene einschränke, fehle im Kanton Aargau vollständig. Der Gesetzgeber begnüge sich hier mit einem weitgehenden Pauschalverweis auf die Verordnungsstufe (§ 50 Abs. 3 PolG), was jedenfalls in Bezug auf besonders schützenswerte Personendaten unzulässig sei, aber im vorliegenden Verfahren nicht primärer Streitgegenstand bilde.