36 Abs. 3 BV eines solchen Einsatzes. Die pauschale Zulässigkeit des Datenabgleichs mit sämtlichen polizeilichen Personen- oder Sachfahndungsregistern verstosse sowohl gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip als auch gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 5 Abs. 1 BV). Hinzu komme, dass die Löschung der erfassten Daten bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank im Kanton Aargau erst nach 30 Tagen vorgesehen sei (§ 36b Abs. 3 lit. a PolG), wohingegen im Kanton Solothurn solche Daten unverzüglich zu löschen gewesen wären (§ 36octies Abs. 3 lit.