Es handle sich mithin um einen Blankettverweis, der bewirke, dass die AFV auch in Bereichen zum Einsatz komme, in denen sie gar nicht erforderlich sei, beispielsweise bei der Suche nach vermissten Personen, von denen nicht zu erwarten sei, dass sie mit dem Auto unterwegs sind. Oder es liege aus anderen Gründen eine Übermässigkeit der Datenbearbeitung vor, weil in einem Bereich keine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Während der Einsatz der AFV in gewissen Fällen nicht einmal in einem öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV liege, fehle es in anderen Fällen an der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV eines solchen Einsatzes.