1C_39/2021 vom 29. November 2022 sei eine wortgleiche Bestimmung (ยง 36octies Abs. 2 lit. a) im KapoG/SO ebenfalls aufgehoben worden. Dabei habe das Bundesgericht den Anwendungsbereich jener Bestimmung, welche den Abgleich mit jeglichen Personen- und Sachfahndungsregistern zulasse, als zu weit erachtet, zumal sich dieser durch Anpassungen der Spezialgesetzgebung ohne Revision des Polizeigesetzes erweitern lasse. Es handle sich mithin um einen Blankettverweis, der bewirke, dass die AFV auch in Bereichen zum Einsatz komme, in denen sie gar nicht erforderlich sei, beispielsweise bei der Suche nach vermissten Personen, von denen nicht zu erwarten sei, dass sie mit dem Auto unterwegs sind.