StPO abzuweichen, die einen solchen Mitteilungsausschluss nicht kenne. Zudem bestehe bei verdeckten Fahndern (anders als bei verdeckten Ermittlern) kaum ein Schutzbedürfnis (vor Enttarnung), und soweit ein solches dennoch bestünde, lasse es sich mit milderen Massnahmen als mit dem Verzicht auf die Mitteilung der Fahndung an die Betroffenen erreichen, beispielsweise durch eine teilweise Beschränkung der Akteneinsicht.