Die diesbezüglichen Überlegungen des Bundesgerichts seien auf die Beurteilung der Vereinbarkeit von § 35c Abs. 8 PolG mit übergeordnetem Recht übertragbar. Auch hier bestehe kein Anlass, die Mitteilung an die Betroffenen, dass gegen sie eine verdeckte Fahndung erfolgt ist, aufzuschieben oder zu unterlassen und insoweit von der Regelung für die (strafprozessuale) verdeckte Fahndung (zur Aufklärung von Vergehen oder Verbrechen) nach Art. 298a ff. StPO abzuweichen, die einen solchen Mitteilungsausschluss nicht kenne.