36 Abs. 2 BV (Verhinderung von Vergehen und Verbrechen) gerechtfertigt. Jedoch erweise sich die angefochtene Regelung in mehrfacher Hinsicht als unverhältnismässig. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_39/2021 vom 29. November 2022 habe das Bundesgericht eine inhaltlich identische Bestimmung (§ 36septies Abs. 4 Satz 2) im Solothurnischen Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (BGS 511.11) wegen Unverhältnismässigkeit aufgehoben (a.a.O., Erw. 6.3.2). Die diesbezüglichen Überlegungen des Bundesgerichts seien auf die Beurteilung der Vereinbarkeit von § 35c Abs. 8 PolG mit übergeordnetem Recht übertragbar.