Schliesslich bedinge das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen effektiven und nicht bloss einen theoretischen Rechtsschutz, der durch die Nichtmitteilung der präventiv verdeckten Fahndung mangels Kenntnis der zuvor erfolgten Überwachung faktisch verunmöglicht werde. Zwar existiere mit der angefochtenen Norm die nach Art. 36 Abs. 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage im formellen Sinne für diese Grundrechtseingriffe. Auch seien die Eingriffe grundsätzlich durch ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV (Verhinderung von Vergehen und Verbrechen) gerechtfertigt.