§ 36b (Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung) Abs. 2 lit. a Der automatisierte Abgleich (Anmerkung der Redaktion: von automatisiert erfassten Kontrollschildern von Fahrzeugen) ist zulässig mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern. 5.2. Die Gesuchsteller rügen die Unvereinbarkeit von § 35c Abs. 8 PolG mit dem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der eigenen persönlichen Daten gemäss Art. 13 Abs. 2 BV, dessen Schutzzweck die informationelle Selbstbestimmung sei. Die bewusste -9-