§ 35c (Präventive verdeckte Fahndung) Abs. 8 Die Mitteilung gemäss Absatz 7 (Anmerkung der Redaktion: Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der präventiven verdeckten Fahndung mit, dass nach ihnen verdeckt gefahndet worden ist) kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn a) die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und b) der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.