2.2. Der Gesuchsteller 1 hat Wohnsitz und Arbeitsort im Kanton Aargau. Aufgrund des ausgewiesenen Lebensmittelpunkts innerhalb des Kantonsgebiets besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er früher oder später von den angefochtenen Regelungen, insbesondere von einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung nach § 36b PolG, betroffen sein könnte. Der Gesuchsteller 2 mit Wohnsitz in Q._____ im Kanton Zürich sagt von sich, dass er des Öfteren mit dem Auto im Kanton Aargau unterwegs sei. Im Jahr 2018 sei er an der X-Strasse-Strasse in R._____ bereits einmal von einer Kontrollschilderkennungskamera erfasst worden.