StPO (zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen) und präventiven verdeckten Fahndungen (zur Erkennung oder Verhinderung von Straftaten) eine enge Verwandtschaft besteht und die beiden Massnahmen, wenn auch mit unterschiedlicher Zielsetzung, gleich ausgestaltet sind. Das macht aber die präventive verdeckte Fahndung noch nicht zu einer strafprozessualen Massnahme. In den Vollzug der automatischen Fahrzeugfahndung nach § 36b PolG ist gar keine strafrichterliche Behörde involviert; er obliegt ausschliesslich der Polizei.