die Überprüfung dieser Art von (Zwangs-)Massnahmen eignet (vgl. die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zur Änderung des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 20.35, S. 58), nachdem zwischen strafprozessualen verdeckten Fahndungen nach Art. 298a ff. StPO (zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen) und präventiven verdeckten Fahndungen (zur Erkennung oder Verhinderung von Straftaten) eine enge Verwandtschaft besteht und die beiden Massnahmen, wenn auch mit unterschiedlicher Zielsetzung, gleich ausgestaltet sind.