verdeckten Fahndung an die davon betroffene Person gemäss § 35c Abs. 7 PolG unter den Voraussetzungen von § 35c Abs. 8 PolG ausnahmsweise aufgeschoben oder unterlassen werden soll. Die Involvierung des Zwangsmassnahmengerichts erklärt sich dadurch, dass sich diese richterliche Behörde aufgrund angeeigneter Fachkenntnisse auf diesem Gebiet und im Hinblick auf eine hohe Kohärenz der Rechtsprechung am besten für -5-