Angewandt werden diese Bestimmungen primär von der Polizei bzw. Kantonspolizei, die insoweit keine strafprozessualen polizeilichen Aufgaben im Sinne von § 2 EG StPO (Ermittlung von Straftaten unter der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft; vgl. Art. 15 StPO) wahrnimmt. An der verwaltungsrechtlichen Natur von § 35c PolG ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem Zwangsmassnahmengericht eine strafrichterliche Behörde (vgl. § 10 EG StPO) zum einen die Fortsetzung der präventiven verdeckten Fahndung nach 30-tägiger Dauer genehmigen (§ 35c Abs. 4 PolG) und zum anderen zustimmen muss, wenn eine nachträgliche Mitteilung der