], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, N. 9 f. zu Art. 123). Um kantonales Strafprozessrecht, das im Kanton Aargau auf dem Gebiet des Erwachsenenstrafrechts grundsätzlich im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) geregelt ist, wonach auch für die Verfolgung und Beurteilung kantonaler Straftatbestände die Schweizerische StPO gilt (§ 1 Abs. 2), handelt es sich jedoch bei den hier angefochtenen §§ 35c und 36b PolG – wie erwähnt – nicht, weil es darin eben nicht um die Verfolgung und Sanktionierung, sondern vielmehr um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten geht.