4. In der Duplik vom 5. Juli 2023 hielt der Regierungsrat ebenfalls an seinem Antrag fest und widersprach der Auffassung der Gesuchsteller, dass sich die Bundesrechtswidrigkeit von § 36 Abs. 2 lit. a PolG nicht mit Verordnungsbestimmungen beheben lasse. 5. Die Gesuchsteler reichten am 11. Juli 2023 eine zusätzliche Stellungnahme ein. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. September 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: