3. In der Replik vom 13. Juni 2023 hielten die Gesuchsteller an ihren Anträgen fest und wiesen unter anderem darauf hin, dass der anerkanntermassen -3- bundesrechtswidrige § 36b Abs. 2 lit. a PolG per sofort bzw. nicht erst im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision aufzuheben sei und der Missstand – aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs – erst recht nicht mit einer Verordnungsänderung behoben werden könne.