2. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023 beantragte der Regierungsrat hinsichtlich § 35c Abs. 8 PolG die Abweisung des Normenkontrollbegehrens. Betreffend § 36b Abs. 2 lit. a PolG anerkannte er, dass die Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbar sei. Es sei deshalb beabsichtigt, diese Unzulänglichkeit im weiteren Verlauf der derzeitigen Revision des PolG oder der anstehenden Revision der PolV (Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 26. Mai 2021 [Polizeiverordnung; SAR 531.211]) zu beseitigen. Entsprechend verzichte hier der Regierungsrat auf eine Antragsstellung.