1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. -8- 2. Zustellung der Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Januar 2022 an den Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme. 3. Die Staatsgebühr von Fr. 500.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid ist vom Gesuchsteller zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller (gesetzlicher Vertreter) den Gesuchsgegner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten