Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestehen. Die zu treffenden Massnahmen müssen daher aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2021 [2C_228/2021], Erw. 4.7 mit Hinweisen).