Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang zweierlei. Zum einen gesteht es den politischen Behörden einen Beurteilungsspielraum zu in Bezug auf die relative Gewichtung, die den einzelnen involvierten Rechtsgütern (vorliegend: Kindeswohl, öffentliche Gesundheit) einzuräumen ist. Zum anderen anerkennt es, dass namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, -7-