Diese sei aus verfassungsrechtlicher Sicht offensichtlich unverhältnismässig bzw. weder erforderlich noch zumutbar. Das Normenkontrollbegehren habe mithin gute Erfolgsaussichten. Ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung würde durch Anwendung der umstrittenen Bestimmung bzw. Durchsetzung der Maskentragpflicht für die betroffenen Kinder ein erheblicher Nachteil entstehen. Insofern sei auch die geforderte Dringlichkeit gegeben (Normenkontrollgesuch, S. 29). -5-