3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus, es sei sein eigenes Wohl sowie dasjenige aller weiteren Schülerinnen und Schüler der 1. bis und mit 4. Primarschulklasse innerhalb des Kantons zu berücksichtigen. Das zentrale, verfassungsrechtlich geschützte Kindeswohl sei gegenüber anderen öffentlichen Interessen stärker zu gewichten. Dies gelte auch in Bezug auf das öffentliche Interesse der Gesundheit der Gesamtbevölkerung. Die Wirksamkeit der angeordneten Maskentragpflicht sei nicht erwiesen. Diese sei aus verfassungsrechtlicher Sicht offensichtlich unverhältnismässig bzw. weder erforderlich noch zumutbar.