2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfahrensantrag Ziff. 2). Gleichzeitig wurde dem Regierungsrat eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis zum 18. Januar 2022 angesetzt, um eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einzureichen. 3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 stellte der Regierungsrat folgende Anträge: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Normenkontrollbegehren vom 30. Dezember 2021 sei abzulehnen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers.