2. Es sei über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohne Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners zu entscheiden. 3. Eventualiter (zu Ziff. 2) sei über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners (mit Ansetzung einer kurzen Frist bis zum 6. Januar 2022) umgehend zu entscheiden.