3. Eventualiter – falls der Entscheid erst nach einem Beschluss des Antragsgegners zur Aufhebung oder Befristung der Maskentragpflicht ab der 1. Klasse ergeht – sei der unter Ziff. 1 bezeichnete Beschluss bzw. die unter Ziff. 2 bezeichnete Änderung von § 2 Abs. 1 lit. b Covid-V-AG bezüglich der angeordneten Maskenpflicht ab der 1. Klasse der Primarschule für rechtswidrig zu erklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Antragsgegners. Gleichzeitig wurden folgende Verfahrensanträge gestellt: 1. Es sei dem Normenkontrollbegehren die aufschiebende Wirkung umgehend zu erteilen.