2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 276.00, gesamthaft Fr. 3'276.00, sind vom Gesuchsteller zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreterin) den Gesuchsgegner (Regierungsrat) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, - 21 -