Somit ist das Begehren, das Verwaltungsgericht habe im Bereich der Eigenmietwertbesteuerung eine neue Übergangsregelung zu treffen, abzuweisen. - 20 - 3. Zusammenfassend erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 75 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG).