Dieses Resultat rechtfertigt sich umso mehr, als der Gesetzgeber im Hinblick auf eine Übergangsregelung gemäss § 73 Abs. 2 VRPG in erster Linie an Normen dachte, die "mit wenigen Handgriffen der Rechtmässigkeit zugeführt werden" könnten (Botschaft VRPG, S. 83). Davon kann mit Bezug auf die Grundlagen der Eigenmietwertbesteuerung, die eine komplexe und politisch umstrittene Materie bilden, grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Damit einhergehende Entscheidungen sind in erster Linie durch den Grossen Rat zu treffen (vgl. vorne Erw. I/5.2). Eine Verbindlichkeit des Anpassungsdekrets als Übergangsregelung während gut drei Jahren lässt sich unter diesen Umständen weiterhin vertreten.