Für eine Feststellung, dass der Kanton die Pflicht zur Herstellung einer bundesrechtskonformen Eigenmietwertbesteuerung verletze, besteht somit keine Grundlage. Diesbezüglich erweist sich das Gesuch als unbegründet. 2. Der Gesuchsteller verlangt für den Fall der Gutheissung von Begehren Ziffer 1, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 73 Abs. 2 VRPG eine neuerliche Übergangsregelung zur Eigenmietwertbesteuerung erlässt. Da das Begehren Ziffer 1 abzuweisen ist bzw. derzeit keine unrechtmässige Untätigkeit des Gesetz- bzw. Dekretgebers vorliegt (vgl. vorne Erw. 1), ist auch Begehren in Ziffer 2 Abs. 2 abzuweisen.