Gerade in politisch umstrittenen Materien wie der Eigenmietwertbesteuerung beansprucht der Prozess der Rechtssetzung Zeit (vgl. BGE 147 I 308, Erw. 5.3). Unter Berücksichtigung dessen erscheint die Zielsetzung, neue Gesetzesbestimmungen zur Festlegung der Eigenmietwerte auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten zu lassen, weder auffällig noch unüblich. Jedenfalls kann dem Gesetzgeber unter diesen Umständen im aktuellen Zeitpunkt nicht vorgeworfen werden, er bleibe untätig oder verzögere den Erlass der betreffenden Normen ohne zureichenden Grund.